Ehepaar sitz vor Laptop und führt Diskussion zu Testament

Letztwillige Verfügungen

Voraussetzung Testierfähigkeit

Voraussetzung für die Errichtung einer gültigen letztwilligen Verfügung ist die Testierfähigkeit, d. h. man muss die Folgen der letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten können. Testierfähig sind alle geistig gesunden Volljährigen. Mündige Minderjährige (das sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren) können ein Testament nur in öffentlicher Form errichten, d. h. nur notariell oder gerichtlich, wenn dort zuvor ihre Testierfähigkeit festgestellt worden ist.

Im Einzelfall ist die Beratung durch Rechtsanwält:innen, Notar:innen und andere Rechtskundige zu empfehlen.

Verlassenschaft

„Verlassenschaft als juristische Person“ wird Ihr Vermögen von Ihrem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt. Zu Ihrer Verlassenschaft gehören alle Vermögenswerte (Aktiva und Passiva): Dinge (Hausrat, Geld, Sparbücher, Immobilien etc.), aber auch alles, was Ihnen andere schulden, zum Beispiel Forderungen von Geschäftspartner:innen und Ansprüche, zum Beispiel Schmerzengeld- oder Schadenersatzansprüche. Auch Ihre Schulden (etwa beim Finanzamt, der Krankenkassa, offene Kredite, Leasingraten u. ä.) werden dazu gezählt. Höchstpersönliche Rechte, auch Wohnrechte, Gewerbeberechtigungen, Vorkaufsrechte etc. können nicht vererbt werden. Sie gehören nicht zur Verlassenschaft (Rechtsgrundlage: § 531 ABGB) und enden mit Ihrem Tod.

Arten von letztwilligen Verfügungen

Vermächtnis (bisher auch „Kodizill“ genannt)

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) heißt es: „Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Codicill.“ (§ 553). Ein Kodizill ist eine einseitige, jederzeit widerrufbare letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung, jedoch mit anderen Anordnungen – zum Beispiel der Bestellung eines Vormunds oder dem Aussetzen von Vermächtnissen etc. Sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet, gelten die Vorschriften für Testamente.

Vermächtnis (früher auch „Legat“ genannt)

Sowohl in einer letztwilligen Verfügung mit oder ohne Erbeinsetzung als auch in einem Erbvertrag kann man verfügen, dass bestimmte Personen eine Sache oder mehrere bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten sollen, zum Beispiel ein Sparbuch, ein bestimmtes Bild usw. Ein Vermächtnis kann in einem Testament, in Verfügungen ohne Erbeinsetzung oder in einem Erbvertrag angeordnet werden.

Testament

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung. Die Erbeinsetzung ist die Berufung einer Person (Universalerbin/Universalerbe) oder mehrerer Personen zur Gesamtrechtsnachfolge (= Übernahme aller Ihrer zum Zeitpunkt Ihres Todes bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten).

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Nottestament

Nur wenn unmittelbar (Lebens-)Gefahr droht oder der Verlust der Fähigkeit zu testieren, kann auch vor zwei geschäftsfähigen, d. h. nicht selbst erbberechtigten bzw. befangenen Testamentszeug:innen mündlich oder fremdhändig schriftlich der letzte Wille erklärt werden („mündliches Nottestament“). Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam bzw. gültig.

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