Arzt führt mit Ehepaar Beratungsgespräch zur Patientenverfügung

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen.

Verbindlichen Patientenverfügung

Mit einer verbindlichen Patientenverfügung legen Sie im Vorhinein fest, ob bzw. welche eventuell auch lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen Sie ablehnen für den Fall, dass Sie zum Zeitpunkt der medizinischen Behandlung nicht einsichts-, urteils- und äußerungsfähig sind. Anders als bei der beachtlichen Patientenverfügung muss sich die/der behandelnde Ärztin/Arzt an die verbindliche Patientenverfügung halten.

Eingetragen im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder der österreichischen Rechtsanwält:innen ist die Patientenverfügung jederzeit für Krankenanstalten einsehbar. Weil die Folgen der zukünftig abzulehnenden medizinischen Maßnahmen im Vorhinein abgeschätzt werden müssen, sind für die Errichtung einer Patientenverfügung Einsichts-, Urteils- und Äußerungsfähigkeit unverzichtbare Voraussetzungen, ebenso wie ein umfassendes, schriftlich dokumentiertes Aufklärungs- und Informationsgespräch durch eine Ärztin/einen Arzt.

In der Urkunde werden die abgelehnten medizinischen Maßnahmen präzise aufgelistet. Die Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung ist nur durch Notar:innen/Rechtsanwält:innen/Jurist:innen der Patientenanwaltschaft oder rechtskundige Mitarbeitende eines Erwachsenenschutzvereines rechtsgültig möglich, sie bleibt ab Errichtung acht Jahre verbindlich, auf eigenen Wunsch auch kürzer. Ohne Verlängerung wird sie nach Ablauf der Frist automatisch zu einer beachtlichen Patientenverfügung. Kann sie aber nicht erneuert werden, weil in der Zwischenzeit die nötige Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verloren gegangen ist, bleibt die Patientenverfügung weiter verbindlich.

Beachtliche Patientenverfügung

Die beachtliche Patientenverfügung ist eine Entscheidungshilfe für die Angehörigen/die gerichtliche Erwachsenenvertretung, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall abgelehnt werden. Entscheiden sich diese aber für den Abbruch einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung, kann die Ärztin/der Arzt Einspruch erheben.

Die Patientenverfügung kann jederzeit selbst höchstpersönlich widerrufen werden, und sie verliert zum Beispiel ihre Wirksamkeit dann, wenn sich der Stand der Medizin wesentlich geändert hat. 

Rechtsgrundlage: Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)

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