Mutter und Tochter sitzen und umarmen sich freudig

Schenkungen

Bei Schenkungen zu Lebzeiten sollten Sie beachten dass Schenkungen generell nur dann gültig sind, wenn das Geschenk tatsächlich übergeben wurde. Bei Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe muss ein Notariatsakt errichtet werden. Die Übertragung einer Liegenschaft benötigt immer einen schriftlichen Vertrag, der den formalen Erfordernissen des Grundbuchs entspricht (Notariatsakt bzw. Beglaubigung der Unterschriften).

Sollten Sie mit Ihrem Geschenk Gegenleistungen verknüpfen (zum Beispiel ein Wohnrecht auf Lebenszeit, Veräußerungs-, Belastungsverbote o. ä.), sollten Sie dies unbedingt vertraglich festhalten, auch können Sie – etwa testamentarisch – verfügen, dass die Schenkungen anzurechnen sind, d. h. nach Ihrem Tod der Verlassenschaft rechnerisch hinzugezählt und dann den Beschenkten von ihren Anteilen an der Verlassenschaft abgezogen werden.

Im Einzelfall ist die Beratung durch Rechtsanwält:innen, Notar:innen und andere Rechtskundige zu empfehlen.

Schenkungsanrechnung im Erbrecht

Es gibt Schenkungen, die auf Wunsch der Pflichtteilsberechtigten oder Erbberechtigten der Verlassenschaft angerechnet werden:

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Sofern die Erblasserin/der Erblasser in den letzten zwei Jahren vor dem Tod Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen vorgenommen hat und zum Zeitpunkt der Schenkungen pflichtteilsberechtigte Kinder hatte oder in einer aufrechten Ehe/eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, können diese Pflichtteilsberechtigten verlangen, dass diese Schenkungen rechnerisch der Verlassenschaft wieder hinzugefügt werden. Der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten wird dann von der so erhöhten Verlassenschaft berechnet.

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen

Für Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gilt die Zwei-Jahres-Frist nicht. Auch können neben pflichtteilsberechtigten Kindern und Erb:innen auch beitragspflichtige Vermächtnisnehmer:innen verlangen, dass solche Schenkungen an der Verlassenschaft hinzu- und der beschenkten Person auf ihren Pflichtanteil anzurechnen sind.

Für die konkrete Berechnung von Erb- und Pflichtteilen ist die Kenntnis des genauen Sachverhalts unerlässlich, für Details fehlt hier der Platz. Generell: Die pflichtteilsberechtigten Personen können verlangen, dass die Beschenkten bzw. auch eventuelle Vermächtnisnehmer:innen den Rest auf die Pflichtteile dazu zahlen, wenn die vorhandene Verlassenschaft nicht zur Erfüllung der Pflichtteile ausreicht. Für Geschenknehmer:innen bestehen entsprechende Haftungen.

Schenkungen an gemeinnützige Organisationen

Diese Schenkungen, wie zum Beispiel an den Samariterbund, müssen nie angerechnet werden, unabhängig zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen.

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Testamentsspende

Über das Leben hinaus: Bewirken Sie nachhaltig Gutes und setzen Sie sich für soziale Projekte ein, die Ihnen besonders am Herzen liegen. Mit einer Testamentsspende geben Sie Menschen in Not Hoffnung und Hilfe und hinterlassen einen Teil von Ihnen, der bleibt.

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