Testament
Allgemeine Informationen
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung. Die Erbeinsetzung ist die Berufung einer Person (Universalerbin/Universalerbe) oder mehrerer Personen zur Gesamtrechtsnachfolge (= Übernahme aller Ihrer zum Zeitpunkt Ihres Todes bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten).
Sie können mit einem Testament also anordnen, an wen Ihr aktives und passives Vermögen nach Berücksichtigung eventuell vorhandener Ansprüche Pflichtteilsberechtigter und/oder ausgestellter Vermächtnisse gehen soll. Erb:innen sind dabei immer mit einer bestimmten Quote beteiligt (zum Beispiel zur Gänze, zur Hälfte, zu einem Drittel, zu gleichen Teilen etc.).
Im Einzelfall ist die Beratung durch Rechtsanwält:innen, Notar:innen und andere Rechtskundige zu empfehlen.
Mögliche Erb:innen und Gültigkeit
Sie können natürliche Personen (Menschen), aber auch juristische Personen (gemeinnützige Organisationen, Firmen etc.) als Ihre Erb:innen einsetzen. Ein Testament ist nur dann gültig, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um eine Erklärung des letzten Willens handelt (zum Beispiel durch die Bezeichnung „Mein letzter Wille“, „Mein Testament“ oder die Formulierung „Ich erkläre meinen letzten Willen“ etc.) und wenn am Ende des Textes die eigenhändige Unterschrift steht. Dabei muss nicht unbedingt mit dem Namen unterschrieben werden, nur darf an der Identität kein Zweifel möglich sein. Es kann auch mit „Euer Vater“ o. ä. unterschrieben werden. Wird unter dem gültig erstellten eigenhändig unterschriebenen Testament später noch ein Zusatz gemacht, muss dieser ebenfalls unterschrieben werden.
Die Beifügung des Datums der Errichtung ist für die Gültigkeit nicht Voraussetzung, aber anzuraten, falls verschiedene Testamente unterschiedlichen Inhalts im Verlassenschaftsverfahren vorliegen. Testamente bedürfen prinzipiell zur Gültigkeit der Schriftform und gelten dann unbefristet, bzw. bis sie widerrufen und/oder durch ein neueres ersetzt werden.
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Anfechtung eines Testaments
Testamente können wegen Irrtums der Erblasserin/des Erblassers angefochten werden – ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher zur Korrektur des Testaments: siehe § 579 ABGB. Die Verletzung einer der Formvorschriften macht das Testament ungültig.
Es gibt eigenhändige und fremdhändige Testamente. Werden diese Urkunden vor einem Gericht bzw. vor einer Notarin/einem Notar errichtet, sind sie öffentliche Testamente.
Eigenhändige Verfügung – das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament ist am einfachsten zu errichten. Dafür sind keine Zeug:innen nötig, aber Sie müssen das gesamte Testament handschriftlich, d. h. mit der eigenen Hand und nicht mit der Schreibmaschine oder dem PC schreiben und am Ende des Textes eigenhändig unterschreiben.
Fremdhändige Verfügung – das fremdhändige Testament
Das fremdhändige Testament ist aufwändiger. Es wird von Ihnen oder einer anderen Person auf der Schreibmaschine oder am PC verfasst, die andere Person kann es auch händisch für Sie aufsetzen. Sie müssen es dann eigenhändig vor drei gleichzeitig anwesenden Zeug:innen bekräftigen, etwa „Das ist mein letzter Wille“ beifügen und unterschreiben. Die drei Testamentszeug:innen müssen „fähig“ sein, d. h. geschäftsfähig und weder blind, taub oder stumm und dürfen von Ihnen im Testament nicht begünstigt werden und auch nicht mit den im Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sein. Sie müssen durch ihren Namen und ihr Geburtsdatum oder ihre Adresse identifizierbar sein und mit dem Zusatz „als Testamentszeug:in“ (o. ä.) unterschreiben.
Nottestament
Nur wenn unmittelbar (Lebens-)Gefahr droht oder der Verlust der Fähigkeit zu testieren, kann auch vor zwei geschäftsfähigen, d. h. nicht selbst erbberechtigten bzw. befangenen Testamentszeug:innen mündlich oder fremdhändig schriftlich der letzte Wille erklärt werden („mündliches Nottestament“). Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam bzw. gültig.
Testamentsregister
Wird ein Testament zu Hause aufbewahrt, kann es leicht beseitigt oder übersehen werden. Deshalb empfiehlt sich die Hinterlegung in einem Notariat oder einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder im Testamentsregister des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages. Die dabei anfallende Gebühr ist relativ gering. Der Inhalt des Testaments wird nicht registriert, aber die persönlichen Daten der Testamentserrichtenden (Name, Geburtsdatum, Adresse) und das Datum der Entrichtung werden festgehalten. Im Sterbefall wird dort nachgefragt, ob ein Testament registriert ist und wo es verwahrt wird. So kann beispielsweise die Unterschlagung eines Testaments verhindert werden.
Nützliche Dokumente
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Häufige Fragen und Antworten
Mit einem Testament bestimmen Sie selbst, was mit Ihrem Vermögen (abgesehen von eventuellen Pflichtteilsansprüchen) nach Ihrem Tod geschehen und wie es aufgeteilt werden soll. So können Sie Erbeinsetzungen anordnen von natürlichen Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erb:innen zählen, oder von juristischen Personen (zum Beispiel gemeinnützigen Organisationen). Und Vermächtnisse aussetzen, d. h. bestimmte Dinge aus Ihrem Nachlass natürlichen oder juristischen Personen Ihrer Wahl zukommen lassen.
Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein oder das Aneignungsrecht des Bundes. Wenn Sie kein (gültiges) Testament errichten, dann bekommen alles Ihre gesetzlichen Erb:innen. Wenn es auch keine gesetzlichen Erb:innen, erbberechtigte Lebensgefährt:innen oder Vermächtnisnehmer:innen gibt, fällt der Nachlass an den Staat (Aneignungsrecht des Bundes).
Für die Errichtung eines Testaments gibt es keinen falschen Zeitpunkt. Sie können jederzeit ein neues Testament aufsetzen. Da nach Ihrem Ableben Ihr jüngstes Testament gilt (d. h. alle älteren Versionen ersetzt), ist es wichtig, Ihrem letzten Willen das Datum der Errichtung hinzuzufügen, auch wenn das nicht zwingend vorgeschrieben ist. Besonders wichtig ist ein Testament, wenn Sie jemanden bedenken möchten, der Ihnen sehr am Herzen liegt und der nicht zu den gesetzlichen Erb:innen zählt, wie etwa das in die Lebensgemeinschaft mitgebrachte Kind Ihrer Lebensgefährtin oder die Lebensgefährtin selbst, eine gemeinnützige Organisation, deren Projekte Sie über Ihren Tod hinaus unterstützen möchten u.v.m.
Zuerst, wen Sie zur Erbin/zum Erben einsetzen. Das können auch mehrere natürliche und juristische Personen nebeneinander sein. Bei natürlichen Personen sollten Sie auch an Ersatzerb:innen denken, falls die von Ihnen eingesetzten Erb:innen vor Ihnen sterben.
Sofern das Ihrem Wunsch entspricht, setzen Sie dann noch bestimmte Vermächtnisse aus.
Für die Gültigkeit eines Testaments sind viele Formvorschriften zu beachten, z. B. bei der Zeugenunterschrift beim fremdhändigen Testament. Fehlt dabei der Hinweis auf die Zeugeneigenschaft, ist das Testament formal ungültig. Gerade bei der Erstellung eines fremdhändigen Testaments ist die Begleitung durch einen Notar/eine Notarin empfehlenswert.
Sie können eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen als Erb:innen einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken. Bei einem Vermächtnis ordnen Sie in Ihrem Testament an, dass eine oder mehrere Organisationen eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag usw. erhalten soll. Wollen Sie Missverständnisse vermeiden, bezeichnen Sie bitte dabei den Namen der Organisation möglichst korrekt, viele Vereine haben zum Beispiel Landes- und Bundesorganisationen. Am besten geben Sie neben Namen und Adresse – sofern sie Ihnen bekannt ist – die Vereinsregisternummer der betreffenden Organisation (aus dem zentralen Vereinsregister) an, zum Beispiel:
SAMARITERBUND
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
Bundesverband, 1150 Wien, Hollergasse 2-6
ZVR-Nummer: 765397518
Legat ist eine veraltete Bezeichnung für Vermächtnis. Mit einem Vermächtnis vermachen Sie ein Ding oder mehrere Dinge bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, etwa Ihre Eigentumswohnung Ihrem Lebensgefährten, das Ölbild mit den roten Rosen über dem Sofa Ihrer Freundin Emma Berger oder das Sparbuch dem Samariterbund Bundesverband. Wenn Sie ein gültiges Testament gemacht haben, wird unter Berücksichtigung ev. Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten alles, was Sie nicht in Form von Vermächtnissen verteilen, unter den von Ihnen bestimmten Testamentserb:innen in dem von Ihnen bestimmten Verhältnis aufgeteilt. Liegt kein gültiges Testament vor, fällt alles den gesetzlichen Erb:innen zu. Die Erbin/der Erbe/die Erbengemeinschaft bekommt dann den gesetzlich vorgegebenen Anteil (= Quote) am Erbe.
Ein Testament kann von Ihnen ebenso wie ein Vermächtnis jederzeit widerrufen werden. Weil das neue Testament automatisch das ältere widerruft, vorausgesetzt das neue Testament ist gültig, ist es immer ratsam, jedes Testament zu datieren.