Vorsorgebevollmächtigte betreut zu vertretende Person

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht räumen Sie – Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt – einer oder mehreren volljährigen Personen (wie Angehörigen, Freund:innen oder Nachbar:innen) eine Vollmacht ein, bestimmte klar definierte Angelegenheiten für Sie zu regeln, sollten Sie selbst dazu nicht in der Lage sein. Den Zuständigkeitsbereich und den Umfang der Vollmacht legen Sie fest, beispielsweise für Ihre gesamte Vermögensverwaltung oder nur für den Verkauf einer bestimmten Liegenschaft. Die Vollmacht wird schriftlich vor einer/einem Notar:in oder einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder in bestimmten Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Die beauftragte Person muss selbst ihre Angelegenheiten ausreichend besorgen können und darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Sie betreuenden Einrichtung stehen (zum Beispiel eine Pflegekraft in einem Heim).

Wirksamkeit

Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit in jenem Bereich verlieren, für den Sie vorgesorgt haben. Dann suchen Sie und Ihre Bevollmächtigten die Errichtungsstelle auf und lassen unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung den Eintritt des Vorsorgefalls eintragen. Erlangen Sie später die Entscheidungsfähigkeit wieder, endet die Vollmacht durch Eintrag im Register. Der neuerliche Verlust der Entscheidungsfähigkeit kann wieder registriert und die Vollmacht wirksam werden. Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen!

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz: BMJ Erwachsenenschutz
Rechtsgrundlagen §§ 260 – 263 ABGB, § 131 AußStrG, § 4e ErwSCHVG

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